Aktuelles
Was suchen Sie?
Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen im Wesentlichen nur mit späteren Einkünften aus derselben Quelle verrechnet werden. Ob das Finanzamt diese Einschränkung der Verlustverrechnung anwenden darf, hängt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht von den tatsächlich eingetretenen, sondern von den in Aussicht gestellten Entwicklungen ab. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter – wie im Streitfall – in betrügerischer Absicht mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt.
Das könnte Sie interessieren:
-
- Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V noch offen
- Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
- Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen
- Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen
- Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
- rsk - Kanzlei R. & S. Krich GbR
- Rudolf Krich
- Dr. Stefan Krich