Aktuelles
Was suchen Sie?
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auf dem Prüfstand
Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob Verluste aus dem Verkauf von Aktien auch mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können.
In der Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen allein auf Gewinne aus anderen Aktiengeschäften sieht der Bundesfinanzhof eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Regelung behandle Kapitalanleger ohne einen rechtfertigenden Grund unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Der Bundesfinanzhof hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen und ihm die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig ist.
Das könnte Sie interessieren:
-
- Solidaritätszuschlag ist 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig
- Änderungen 2023 für Immobilienkäufer und -eigentümer
- Änderungen 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Überblick der Änderungen für 2023
- Stipendium für pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht steuerfrei
- Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen
- Zugangsvermutung entfällt bei zustellungsfreien Tagen
- Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten
- Betrugsversuch mit gefälschten E-Mails zu Steuerguthaben
- Wahl zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei einer Betriebsaufgabe
- rsk - Kanzlei R. & S. Krich GbR
- Rudolf Krich
- Dr. Stefan Krich