Aktuelles
Was suchen Sie?
Verpflegung und Unterkunft in Auslands- und Praxissemestern
Während Auslands- und Praxissemetern im Rahmen eines Zweitstudiums wird der auswärtige Tätigkeitsort nicht zu einer weiteren ersten Tätigkeitsstätte.
Im Gegensatz zur ersten Berufsausbildung führt ein Zweitstudium zu Werbungskosten. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule (z.B. Auslandssemester) absolvieren können oder müssen, wird dort nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet. Studenten können deshalb Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Gleiches gilt in der Regel auch, wenn Studenten im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können oder müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen.
Das könnte Sie interessieren:
-
- Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V noch offen
- Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
- Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen
- Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen
- Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
- rsk - Kanzlei R. & S. Krich GbR
- Rudolf Krich
- Dr. Stefan Krich