Aktuelles
Was suchen Sie?
Fristverlängerung für Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen
Statt nur bis Ende 2022 soll die Frist für die Schlussabrechnung zu den diversen Corona-Hilfen bis zum 30. Juni 2023 laufen und kann bei Bedarf noch weiter verlängert werden.
Nach Vorliegen der realen Umsatzzahlen sind alle Antragsteller für die Corona-Wirtschaftshilfen zu einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Bisher war die Schlussabrechnung spätestens am 31. Dezember 2022 fällig. Diese Frist wurde nun aber bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus soll es auf Antrag möglich sein, im Einzelfall auch eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2023 zu erhalten. Die verlängerten Einreichungsfristen gelten sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV).
Das könnte Sie interessieren:
-
- Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer Überweisung
- Zahlungen des Arbeitnehmers für Stellplatz beim Arbeitgeber
- Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirtschaft
- Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen Mängeln
- Klage gegen Solidaritätszuschlag ab 2020 derzeit unzulässig
- Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen
- Fehler beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler
- Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
- Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unverändert bei 0,06 %
- rsk - Kanzlei R. & S. Krich GbR
- Rudolf Krich
- Dr. Stefan Krich