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Löschung einer britischen Limited nach dem Brexit
Die Löschung einer Limited im britischen Handelsregister führt zu einer Schlussbesteuerung mit Aufdeckung der stillen Reserven.
Vor der Einführung der UG war die britische Rechtsform der “Limited” auch in Deutschland beliebt bei Existenzgründern. Durch den Brexit ist den in Deutschland noch bestehenden Limited-Gesellschaften das Leben aber nicht einfacher gemacht worden. Zwar bleibt die Limited weiterhin ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen, die Haftungsbeschränkung ist durch den Brexit seit 2021 aber entfallen, weil die Limited seither zivilrechtlich als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen gilt. Das Bundesfinanzministerium hat nun die steuerlichen Folgen einer Löschung der Limited aus dem britischen Handelsregister erläutert. Die Löschung führt demnach bei der Limited zu einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und zu einer Auskehrung des nach der Aufdeckung der stillen Reserven vorhandenen Eigenkapitals. Umsatzsteuerlich hat die Löschung dagegen zunächst keine Auswirkung.
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