Aktuelles
Was suchen Sie?
Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig
Auch freiwillige Zuwendungen der Zuschauer an einen Streamer gehören zu dessen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Erbringung einer Unterhaltungsleistung.
Streamingangebote von Einzelpersonen über Twitch, YouTube und vergleichbare Plattformen sind nicht nur beim Publikum seit Jahren sehr beliebt, sondern sind auch für immer mehr Menschen eine Neben- oder sogar Haupteinkommensquelle. Was in der Regel als harmloses Hobby beginnt, ruft spätestens dann das Finanzamt auf den Plan, wenn signifikante Einnahmen erzielt werden. Die Einnahmen stammen meist überwiegend aus Werbeerlösen, die der Plattformbetreiber auszahlt. Daneben können die Zuschauer aber dem Streamer auch freiwillig einen Geldbetrag zuwenden (sog. “Donation”). Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass auch diese Donations ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sind, das dem Streamer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Gegenleistung für die Unterhaltungsleistung zufließt, die er anbietet.
Das könnte Sie interessieren:
-
- Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims
- Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer II
- Rückzahlung von Erstattungszinsen als negative Kapitalerträge
- Anspruch auf Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
- Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz
- Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstständigkeit
- Deutlich höhere Beitragsgrenzen ab 2024 für Gutverdiener
- Löschung einer britischen Limited nach dem Brexit
- Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig
- SV-Meldeportal ersetzt sv.net
- rsk - Kanzlei R. & S. Krich GbR
- Rudolf Krich
- Dr. Stefan Krich